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VersicherungenWas ist eigentlich eine Versicherung? Eine Versicherung funktioniert nach dem Prinzip der Musketiere: Einer für alle, alle für einen. Die Definition lautet: Deckung eines durch bestimmte Ereignisse hervorgerufenen Vermögensbedarfs durch Verteilung auf eine größere Anzahl gleichartig bedrohter Personen. Der Vermögensbedarf wird durch die Zahlung einer Beitragsprämie an den Versicherer gedeckt. Der Versicherungsvertrag wird als Versicherungsschein oder Versicherungspolice ausgestellt. Man unterscheidet: A.
Sachversicherung
oder Vermögensversicherung B. Personenversicherung:
C. Rechtsschutzversicherung: A. I. HausratsversicherungDie Hausratsversicherung gilt für die unterschiedlichsten Schadensfälle im Haushalt. Einige (alte) Hausratsversicherungen umfassen beispielweise auch den Fahrraddiebstahl. Inwieweit Gegenstände aus Garage, Balkon oder Garten Bestandteil der Hausratsratsversicherung sind, ist von den Vertragparteien abhängig. Sofern es Unklarheiten bei der Auslegung des Hausrats gibt, gilt der Grundsatz, dass Versicherungen den Begriff eher enger auslegen als die Rechtssprechung. Ferner übernimmt die Hausrat Sachschäden, die im Haushalt passieren. Sei es das Bier, das in den Fernseher floss oder der kleine Brandfleck durch die Zigarette. Aufpassen muss man bei der Hausratsversicherung bei der anzugebenden Deckungssumme. Als Beispiel soll folgende Hausratsversicherung gelten: Die Deckungssumme beträgt 50.000 Euro. Auf diese Summe zahlt man den die Versicherungsbeiträge. Geht nun der Fernseher im Wert von 1.000 Euro kaputt und der Hausrat hat einen Wert von insgesamt 30.000 Euro, so bekommt man den Fernseher mit 1000 Euro ersetzt. Hat der Hausrat aber ein Volumen von 500.000 Euro, so ist dieser von der Deckungssumme nur zu 10% gedeckt. Dann erhält man für den Fernseher auch nur 10% also 100 Euro. A. II. KFZ-VersicherungDie Kraftfahrzeugsversicherung
umschließt in der Regel die Schäden am Fahrzeug und die Schäden bei einem
Unfallsgegner (Siehe auch unten: Unfallversicherung). Man unterscheidet dabei
die Fremdschäden, die (außer bei Vorsatz) dem Unfallgegner immer ersetzt
werden. Auch die eigenen Schäden werden
komplett ersetzt. KFZ-Versicherung A. III. Private Haftpflichtversicherung Die private Haftpflicht (Kurzform - eigentlicher Name: Haftpflichtversicherung oder genaugenommen: Private Haftpflichtversicherung) übernimmt Sachschaden, die durch fahrlässiges Verhalten verursacht werden. Da auch Familienmitglieder von dieser Versicherung erfasst werden, empfiehlt sich diese Versicherung insbesondere für Eltern von Kindern. Damit Kinder abgedeckt werden, spielt zum Teil das sog. Institut der Aufsichtspflichtverletzung eine Rolle. In der Regel werden aber die Schäden, die durch Kinder verursacht werden, von der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Die Lebensversicherung deckt das in der Ungewissheit über die Lebensdauer begründete Risiko. Die Versicherungsleistung gilt in Deutschland als einmalige Kapitalzahlung und wird als Rente oder als Rente mit Kapitalzahlung gewährt. Der größte Teil der Überschüsse in der Lebensversicherung geht an die Versicherten, deren Gewinnbeteiligung Bestandteil des Geschäftsplanes ist. Im Rahmen eines Bonussystems wird die Versicherungssumme stetig erhöht. Danach wird die Lebensversicherung an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet. Jede Versicherung hat eigne Produkte. a. Kurzfristige
Risikolebensversicherung: Lebensversicherer im Vergleich B. II. Unfallversicherunga. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Spezialfall der Sozialversicherung. In Anspruch wird der Arbeitgeber genommen. Eine Unfallversicherung springt ein bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Leistung besteht in der eigentlichen Heilbehandlung, Rehabilitation, Ausbildung für einen neuen Beruf oder Rente infolge von Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit. b. Die private Unfallversicherung schützt gegen wirtschaftlichen Folgen von Unfällen, die Arbeitsunfähigkeit, Invalidität oder Tod herbeiführen. B. III. RentenversicherungEbenfalls ein Unterfall....Zweig der Sozialversicherung; gewährt beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen den Anspruch auf bestimmte Leistungen, besonders Zahlung einer Rente (soziale oder gesetzliche Rentenversicherung im Gegensatz zur von privatrechtlichen Versicherungsunternehmen getragenen privaten Rentenversicherung). Ziel der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Sicherung des im Erwerbsleben erzielten Lebensstandards. Das Recht der Rentenversicherung wurde u. a. durch das Rentenreformgesetz vom 18. 12. 1989, gültig ab 1. 1. 1992, weiterentwickelt und ergänzt. Es wurde als VI. Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB) unter gleichzeitiger Aufhebung des IV. Buches der Reichsversicherungsordnung eingefügt. Das SGB VI regelt als Pflichtversicherung die Rentenversicherung von Arbeitern und Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung. In einem besonderen Gesetz ist die Alterssicherung der Landwirte erfasst. Die nicht in der Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen können - wie fast alle nicht versicherungspflichtigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben - auf Antrag in die Rentenversicherung einbezogen werden; versicherungsfrei sind Beamte. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Regelaltersrente gezahlt, die Altersrente für langjährig Versicherte, wenn das 63. Lebensjahr vollendet ist (flexible Altersgrenze), bei Erwerbsminderung die zweistufige Erwerbsminderungsrente, bei Tod die Hinterbliebenenrenten. Die Bewertung der Kindererziehungszeiten wurde stufenweise von 75 % des Durchschnittsentgelts auf 100 % angehoben. Die Rentenreform der Bundesreg. soll die Alterssicherung zukunftsfähig machen (u. a. durch Förderung einer zusätzl. privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge). B. IV. PflegeversicherungDie Pflegeversicherung ist die Versicherung zur finanziellen Vorsorge gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit . Pflegebedürftig bedeutet ein ständiges Angewiesensein auf die persönliche Hilfe anderer zur Bewältigung der regelmäßigen alltäglich anfallenden Verrichtungen. Die Pflegeversicherung wird hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Früher noch als freiwillige Versicherung geführt, hat sich die Pflegeversicherung zu einem festen Bestandteil gesetzgeberischer Tendenzen bewegt. Die gesetzliche Pflegeversicherung umfasst die ambulante, wie auch die stationäre Pflege. B. IV. KrankenversicherungBei den Krankenversicherungen unterscheidet man die gesetzlichen Krankenversicherungen und die privaten Krankenversicherungen. a. Gesetzliche Krankenversicherung Die soziale Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung, wurde zuerst von Bismarck im Rahmen der Sozialgesetzgebung eingeführt. Heute umfasst die gesetzliche Krankenversicherung die Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, Rentner, Arbeitslose u. a. bis zu einem Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (ab 1. 1. 2002: 3000 Euro monatlich, einheitlich im gesamten Bundesgebiet). Die soziale Krankenversicherung erbringt Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Behandlung bei Krankheit und Mutterschaftshilfe. b. Private Krankenversicherung Die private Krankenversicherung beruht auf freiwilliger Grundlage. Hier sind die Produkte der Versicherungen vielfältig und ein Vergleich lohnt sich. Private-Krankenversicherung oder Krankenzusatzversicherung C. RechtsschutzversicherungMit einer Rechtsschutzversicherung
wird das Kostenrisikos bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen Prämie
übernommen. Es geht also nur um die Anwaltskosten oder Gerichtskosten. Der
Schaden, der geltend gemacht werden soll, wird nicht übernommen. Gewinnt man
aber das Verfahren, so kann u.U. der Schaden beglichen werden.
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