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Patientenrechte in Deutschland


Zusammenfassung des Leitfadens für Patientinnen/ Patienten und Ärztinnen/ Ärzte So wie vom Bundesministerium der Justiz

Durch wen kann sich der Patient behandeln lassen?
Der Patient hat das Recht, Arzt und Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln.
Der Patient hat das Recht die, begründete, Zweitmeinung eines anderen Arztes einholen.
Der Patient hat das Recht einen weiteren Arzt hinzuzuziehen.
Die Behandlungsunterlagen sind dem mitbehandelnden Arzt zu übermitteln.
Der Patient sollte sich aber vorher über die eventuelle Kostenfolge erkundigen.

Qualität der medizinischen Leistung
Der Patient at ein Recht auf qualifizierte Pflege und Betreuung, nach
Annerkanten Regeln der ärztlichen Kunst.
Sollte dieser Standart von dem Arzt oder dem Krankenhaus nicht
Erbracht werden Können so ist der Patient zu einem geeigneten
Arzt oder Krankenhaus zu Überweisen.
Arzneimittel und Medizinprodukte müssen die gesetzlichen Vorschriften erfüllen.
Dafür haben die Hersteller oder bei falscher Ärztlicher Verordnung die Ärzte die
Verantwortung zu tragen.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben Anspruch auf die ärztliche
Behandlung
Zur Verhütung, Früherkennung sowie Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der
ärztlichen Kunst. Nicht notwendige Leistungen hat der Patient selber zu Tragen. Die
Krankenkasse muss individuell über die Leistungen der Kasse Beraten. Auch die
Gesundheitsämter erfüllen die Beratungsaufgaben.

Einwilligung des Patienten
Der Patient hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung Selbst zu
bestimmen. Der Patient hat das Recht zu Endscheiden, ob er sich behandeln lassen will
oder nicht. Der behandelnde Arzt muss über Chancen und Risiken der Behandlung
Umfassend
Aufklären. Stehen mehrere Behandlungsarten zur Auswahl kann der Patient selber
Wählen.
Einigen Patient und Arzt sich nicht kann der Arzt die Behandlung ablehnen, von
Notfällen Abgesehen .
Der Patient muss rechtzeitig, über die Behandlungsmethode, aufgeklärt werden und
eingewilligt haben. Eine Einsichtsfähigkeit wird vorrausgesetzt. Sonst entscheidet der
Gesetzliche Vertreter.

Einsicht des Patienten in seinen Behandlungsunterlagen
Der Patient hat das Recht seine Behandlungsunterlagen einzusehen
Und kann sich, auf seine Kosten, eine Kopie anfertigen lassen.
Das recht kann eingeschränkt werden im bereich einer psychiatrischen Behandlung
Und wenn die Rechte anderer berührt werden.

Schweigepflicht
Die Patienten betreffenden Informationen, Unterlagen und Daten sind von Ärzten,
Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherer vertraulich zu behandeln.
Sie dürfen nur mit Einwilligung des Patienten oder mit gesetzlicher
Grundlage weitergegeben werden. Die ärztliche Schweigepflicht besteht
Gegenüber anderen Ärzten auch.
Bei therapeutischen Gesprächen ist Vertraulichkeit zu gewährleisten.
Grundsätzlich darf der Gesundheitszustand auch Familienangehörigen
Nicht offenbart werden.
Der Patient kann aber den Arzt dazu ermächtigen Auskunft zu erteilen.
Die Angehörigen können aber Auskunft verlangen.

Behandlungsfehler
Wenn ein Behandlungserfolg ausbleibt ist das nicht immer ein
Verschuldeter ärztlicher Behandlungsfehler.
Bei Fällen der fehlerhaften Behandlung oder unzureichender Aufklärung
Steht dem Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Wird grundsätzlich vermutet das es sich um einen Behandlungsfehler
Handelt sollte der Patient zuerst versuchen mit dem Arzt oder
Einer Beratungsstelle zu sprechen und auch Einsicht in die
Behandlungsunterlagen zu nehmen bzw. Kopien anfertigen lassen.
Er kann sich auch an die Krankenhausleitung wenden.
Beratungen und Beschwerden
Die Stellen:
Ärztekammer
Zahnärztekammer
Krankenkassen
Patientenberatungsstellen
Patientenbeschwerdestellen
Verbraucherzentralen
Selbsthilfeorganisationen
Die Patientenbeschwerdestellen sind teilweise in den
Krankenhäusern untergebracht.
Schadensersatzansprüche können außergerichtlich oder gerichtlich
Geltend gemacht werden.
Die Ärztekammern haben Gutachter und Schlichtungsstelen eingerichtet.
Auf Wunsch beraten und unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen
Kostenlos
Bei einer Gerichtlichen Auseinandersetzung muss der Geschädigte
Den Unmittelbaren Beweis erbringen das ein Verschulden
Des Arztes vorliegt.

Kosten
In der Regel ist es kostenlos, sich bei den Patientenberatungs-
Und Patientenbeschwerdestellen zu informieren und Ansprüche bei den Gutachter- und
Schlichtungsstellen geltend zu machen. Die Beratung durch Anwälte ist
Kostenpflichtig. Wer nicht über die Notwendigen finanziellen mittel
Verfügt kann Prozesskostenhilfe beanspruchen.

Das erste Beratungsgespräch sollte bei einem guten Anwalt kostenlos sein,
es wird erst kostenpflichtig wenn der Anwalt für sie Tätig wird. Also Vorsicht.
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