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Strafprozeß

Strafprozeß ist das Verfahren der Ermittlung und Aburteilung strafrechtlicher Handlungen. Das Verfahren gliedert sich in Ermittlungs-, Eröffnungs-, Haupt- und Vollstreckungsverfahren. Einzelheiten enthält die Strafprozeßordnung.

Der Strafprozess

Aufgabe des Strafprozesses ist es, in einem geordneten, nach überschaubaren Regeln geführten Verfahren die Feststellung der Schuld oder Nichtschuld der oder des Angeklagten und auf Grund dessen ein gerechtes Urteil zu ermöglichen.

Da ein Strafverfahren für die Betroffenen einen einschneidenden Eingriff darstellt, muss sichergestellt werden, dass die oder der Beschuldigte durch das Verfahren nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar in ihren oder seinen Belangen beeinträchtigt wird. Strenge Vorschriften in der Strafprozessordnung und im Gerichtsverfassungsgesetz regeln deshalb den Verfahrensablauf und ziehen die Grenze zwischen den Eingriffsbefugnissen des Staates einerseits und den Rechten der Beschuldigten andererseits.

Man kann drei aufeinanderfolgende Abschnitte des Strafprozesses unterschieden: das Vorverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren.

Vorverfahren

Das Vorverfahren, auch Ermittlungsverfahren genannt, steht unter der Herrschaft der Staatsanwaltschaft. Diese hat, wenn sie durch eine Strafanzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat erfährt, den Sachverhalt aufzuklären, wobei die Polizeibehörden regelmäßig mitwirken. Die Staatsanwaltschaft schließt das Vorverfahren entweder mit der Einstellung des Verfahrens oder der Anklageerhebung ab.

Zwischenverfahren

Mit der Anklageerhebung beginnt das Zwischenverfahren. In diesem Stadium entscheidet das Gericht darüber, ob es das Hauptverfahren eröffnet und eine Hauptverhandlung durchführen wird.

Hauptverfahren

Die Hauptverhandlung vor Gericht ist der Schwerpunkt des Strafverfahrens. Welches Gericht für diese Verhandlung sachlich zuständig ist, hängt von der Art des Tatvorwurfs ab. Je nach Bedeutung des Falles entscheidet entweder die Richterin oder der Richter am Amtsgericht als Einzelrichter oder das Schöffengericht, das aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter am Amtsgericht (bei umfangreichen Sachen auch aus zweien) und zwei Schöffinnen bzw. Schöffen besteht, oder die große Strafkammer des Landgerichts mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Bei bestimmten Delikte (z. B. schweren Staatsschutzdelikten) ist das mit drei oder fünf Berufsrichterinnen bzw. -richtern besetzte Oberlandesgericht die erste Instanz.

“Gesetzlicher Richter”

Welches Gericht und welcher Spruchkörper jeweils zur Entscheidung zuständig sind, richtet sich nach dem Gesetz. Die Richterin oder der Richter, die dann innerhalb des zuständigen Gerichts die einzelne Rechtssache zu bearbeiten und darüber zu entscheiden haben, bestimmt ein vor Beginn jeden Jahres durch das Präsidium des Gerichts aufzustellender Geschäftsverteilungsplan. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sich das im einzelnen Fall zur Enscheidung berufene Gericht nach abstrakten Regeln - ohne Ansehen der Person der oder des Angeklagten - bestimmt, dass also niemand seinem “gesetztlichen Richter” entzogen wird. Dies ist ein rechtsstaatlicher Grundsatz, der im Grundgesetz ausdrücklich verankert ist.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Kan das Gericht die Überzeugung von der Schuld eines Angeklagten nicht gewinnen, so darf es ihn nicht verurteilen = “in dubio pro reo” (“im Zweifel für den Angeklagten”).

Urteil

Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils. Es wird “Im Namen des Volkes” durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe verkündet. Wird gegen ein Urteil weder von der Staatsanwaltschaft noch von der oder dem Verurteilten ein Rechtsmittel (Berufung/Revision) eingelegt, oder bleibt das Rechtsmittel efolglos, so wird das Urteil rechtskräftig. Die Vollstreckun des Urteils liegt, von Verfahren gegen Jugendliche abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft.

Strafbefehl

In Strafsachen von geringerer Bedeutung und bei klarer Sachlage kann die Staatsanwaltschaft anstelle der Erhebung einer Anklage bei der Strafrichterin oder dem Strafrichter oder der oder dem Vorsitzenden des Schöffengerichts den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren ohne Hauptverhandlung. Legt die oder der Beschuldigte allerdings gegen einen von der Richterin oder dem Richter erlassenen Strafbefehl Einspruch ein, wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem daraufhin ergeenden Urteil ist die Richterin bzw. der Richter an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden; die Entscheidung kann daher für die oder den Beschuldigten auch ungünstiger ausfallen.

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