Strafprozeß
Strafprozeß ist das
Verfahren der Ermittlung
und Aburteilung strafrechtlicher Handlungen. Das
Verfahren gliedert sich in Ermittlungs-,
Eröffnungs-, Haupt- und Vollstreckungsverfahren.
Einzelheiten enthält die Strafprozeßordnung.
Der
Strafprozess
Aufgabe
des Strafprozesses ist es, in einem geordneten,
nach überschaubaren Regeln geführten Verfahren
die Feststellung der Schuld oder Nichtschuld der
oder des Angeklagten und auf Grund dessen ein
gerechtes Urteil zu ermöglichen.
Da ein
Strafverfahren für die Betroffenen einen
einschneidenden Eingriff darstellt, muss
sichergestellt werden, dass die oder der
Beschuldigte durch das Verfahren nicht mehr als
nach den Umständen unvermeidbar in ihren oder
seinen Belangen beeinträchtigt wird. Strenge
Vorschriften in der Strafprozessordnung und im
Gerichtsverfassungsgesetz regeln deshalb den
Verfahrensablauf und ziehen die Grenze zwischen
den Eingriffsbefugnissen des Staates einerseits
und den Rechten der Beschuldigten andererseits.
Man kann
drei aufeinanderfolgende Abschnitte des
Strafprozesses unterschieden: das Vorverfahren,
das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren.
Vorverfahren
Das
Vorverfahren, auch Ermittlungsverfahren genannt,
steht unter der Herrschaft der Staatsanwaltschaft.
Diese hat, wenn sie durch eine Strafanzeige oder
auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat
erfährt, den Sachverhalt aufzuklären, wobei die
Polizeibehörden regelmäßig mitwirken. Die
Staatsanwaltschaft schließt das Vorverfahren
entweder mit der Einstellung des Verfahrens oder
der Anklageerhebung ab.
Zwischenverfahren
Mit der
Anklageerhebung beginnt das Zwischenverfahren. In
diesem Stadium entscheidet das Gericht darüber,
ob es das Hauptverfahren eröffnet und eine
Hauptverhandlung durchführen wird.
Hauptverfahren
Die
Hauptverhandlung vor Gericht ist der Schwerpunkt
des Strafverfahrens. Welches Gericht für diese
Verhandlung sachlich zuständig ist, hängt von
der Art des Tatvorwurfs ab. Je nach Bedeutung des
Falles entscheidet entweder die Richterin oder der
Richter am Amtsgericht als Einzelrichter oder das
Schöffengericht, das aus einer Berufsrichterin
oder einem Berufsrichter am Amtsgericht (bei
umfangreichen Sachen auch aus zweien) und zwei Schöffinnen
bzw. Schöffen besteht, oder die große
Strafkammer des Landgerichts mit zwei oder drei
Berufsrichtern und zwei Schöffen. Bei bestimmten
Delikte (z. B. schweren Staatsschutzdelikten) ist
das mit drei oder fünf Berufsrichterinnen bzw.
-richtern besetzte Oberlandesgericht die erste
Instanz.
“Gesetzlicher
Richter”
Welches
Gericht und welcher Spruchkörper jeweils zur
Entscheidung zuständig sind, richtet sich nach
dem Gesetz. Die Richterin oder der Richter, die
dann innerhalb des zuständigen Gerichts die
einzelne Rechtssache zu bearbeiten und darüber zu
entscheiden haben, bestimmt ein vor Beginn jeden
Jahres durch das Präsidium des Gerichts
aufzustellender Geschäftsverteilungsplan. Auf
diese Weise ist gewährleistet, dass sich das im
einzelnen Fall zur Enscheidung berufene Gericht
nach abstrakten Regeln - ohne Ansehen der Person
der oder des Angeklagten - bestimmt, dass also
niemand seinem “gesetztlichen Richter”
entzogen wird. Dies ist ein rechtsstaatlicher
Grundsatz, der im Grundgesetz ausdrücklich
verankert ist.
Das
Gericht entscheidet nach seiner freien, aus der
Verhandlung geschöpften Überzeugung. Kan das
Gericht die Überzeugung von der Schuld eines
Angeklagten nicht gewinnen, so darf es ihn nicht
verurteilen = “in dubio pro reo” (“im
Zweifel für den Angeklagten”).
Urteil
Die
Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des
Urteils. Es wird “Im Namen des Volkes” durch
Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der
Urteilsgründe verkündet. Wird gegen ein Urteil
weder von der Staatsanwaltschaft noch von der oder
dem Verurteilten ein Rechtsmittel
(Berufung/Revision) eingelegt, oder bleibt das
Rechtsmittel efolglos, so wird das Urteil rechtskräftig.
Die Vollstreckun des Urteils liegt, von Verfahren
gegen Jugendliche abgesehen, bei der
Staatsanwaltschaft.
Strafbefehl
In
Strafsachen von geringerer Bedeutung und bei
klarer Sachlage kann die Staatsanwaltschaft
anstelle der Erhebung einer Anklage bei der
Strafrichterin oder dem Strafrichter oder der oder
dem Vorsitzenden des Schöffengerichts den Erlass
eines Strafbefehls beantragen. Das
Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren ohne
Hauptverhandlung. Legt die oder der Beschuldigte
allerdings gegen einen von der Richterin oder dem
Richter erlassenen Strafbefehl Einspruch ein, wird
eine Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem daraufhin
ergeenden Urteil ist die Richterin bzw. der
Richter an den in dem Strafbefehl enthaltenen
Ausspruch nicht gebunden; die Entscheidung kann
daher für die oder den Beschuldigten auch ungünstiger
ausfallen.
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