|
|
|
- ~
..
Satzung
des
American Football Verbandes
Thüringen e. V.
Errichtet am vom
ordentlichen Verbandstag in
I. Allgemeine
Bestimmungen
§1
Name, Sitz Der Verband trägt die Bezeichnung: "American Football Verband Thüringen." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden: nach der Eintragung lautet der Name: "Ameri- can Football Verband Thüringen (AFV/ Thüringen) e. V." Der Verband umfaßt das Gebiet des Bundeslandes Thüringen. Die Farben des Verbandes sind blau/ weiß/ rot. Sitz des Verbandes ist Jena.
§2 Zweck und Aufgabe des Verbandes 1. Zweck des Verbandes ist, die den Footballsport unter Einschluß des Cheerleading betreibenden Personen, Vereinigungen oder Abteilungen von Vereinen zusammenzu- fassen. Der Verband fördert die Bestrebungen seiner Mitglieder, sich durch leibes- übungen und Jugendpflege sittlich und körperlich zu ertüchtigen. Er ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral. 2. Er vertritt den Amateurgedanken und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung.
.. |
|
|
|
-
" Der AFV/ Thüringen ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-
che Zwecke. Mittel des AFV/ Thüringen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Es darf keine Person für Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des AFV/ Thüringen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. \ 3. Alle Mittel, die der Verband erwirbt, werden ausschließlich und unmittelbar gemein- nützigen Zwecken zugeführt, diese sind: " a) Die Neueinrichtung, Wiederherstellung und Unterhaltung von Sportstätten und - heimen, b) die Errichtung und Unterhaltung von Sportheil- und Erholungsstätten zur Betreuung sportverletzter und erholungsbedürftiger Spieler und Mitarbeiter, c) Förderung der Jugendpflege, d) Veranstaltung von Lehrgängen zur Förderung der Leibesübungen, e) Kosten für die zur Erfüllung der Verbandszwecke notwendigen Sitzungen und Ta-
gungen, f) Beschaffung von Einrichtungen, die die Verbandszwecke fördern, g) Kosten der allgemeinen Verwaltung. 4. Für die Erfüllung der Verbandszwecke unterhält der Verband eine Verwaltungsorga- nisation. In dieser werden, soweit erforderlich, hauptamtliche Kräfte beschäftigt. Hinsichtlich der Angestellten übernimmt der Verband alle Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers. 5. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Der Verband ist jedoch ermächtigt, Erträge ganz oder teilweise ei- ner Rücklage zuzuführen, solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, sat- zungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. 6. Für die Ausführung eines vom Beirat oder vom Verbandstag beschlossenen be- stimmten Planvorhaben kann ebenfalls die erforderliche Rücklage gebildet werden. Die Rücklage muß in angemessener Zeit aufgelöst werden.
§3 Rechtsgrundlage 1. Der Verband regelt seine Angelegenheiten selbständig. Er kann Mitglied überregionaler Verbände werden. Der Verband gibt sich eine eigene Geschäfts-, Finanz-, Spiel-, Schiedsrichter-. Jugend-, Rechts- und Ehrenordnung. 2. Strafen:
,
.. |
|
|
|
- Zulässige Strafen sind: a) Verwarnung b) Verweis c) Geldstrafe d) Verhängung eines Platzverbots für einzelne Personen e) Verbot auf Zeit oder Dauer, ein Amt im AFV Thüringen und seinen Mitgliedsvereinen zu bekleiden, f) Sperre auf Zeit oder Dauer g) Ausschluß auf Zeit oder Dauer h) Ausschluß von der Benutzung der Einrichtungen des AFV Thüringen einschließlich Lizenzentzugs, i) Verbot, sich während eines oder mehrerer Spiele im Innenraum des Stadions aufzu- halten, j) Entzug oder Herabstufung der Zulassung als Trainer oder Schiedsrichter auf Zeit oder Dauer, k) Platzsperre I) Aberkennung von Punkten m) Versetzung in eine tiefere Spielklasse Es können gleichzeitig mehrere Strafen verhängt werden. Zusätzlich sind erzieherische Maßnahmen wie z. B. Auflagen und Bußen möglich. 3. Aus Entscheidungen der Organe des AFV Thüringen können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden, dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§4
Ehrenamtliche Tätigkeiten der Organe Alle Mitglieder der Organe des Verbandes sowie der nachgeordneten Instanzen sind ehrenamtlich tätig. Sie müssen Mitglied eines Mitgliedsvereines oder des Verbandes sein. Kein Mitglied des Verbandes und seiner nachgeordneten Instanzen darf durch zweckfremde und angemessene Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz notwendi- ger Auslagen richtet sich nach den Beschlüssen des Beirates.
§5
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
§6
Protokolle und Beschlüsse 1. Die Protokolle und Beschlüsse aller Organe sowie die Urteile des Rechtsausschus- ses sind den zuständigen Geschäftsstellen mit den Anweisungen zur weiteren Behand- lung und Auswertung zuzustellen. 2. Die Bekanntgabe von Protokollen oder Beschlüssen erfolgt in der Regel schriftlich. Bei Einbedürftigkeit kann die Bekanntgabe auch mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist
I'
.. |
|
|
|
der Beschlußtext schriftlich nachzureichen. Rechtsmittelfristen beginnen
bei mündlicher' Bekanntgabe mit der schriftlichen Mitteilung.
3. Beschlüsse können auch im amtlichen Bekanntmachungsorgan des AFV Thüringen
e. V. bekanntgegeben werden. Sofern nichts anderes festgelegt ist, ist
das amtliche Bekanntmachungsorgan des AFV Thüringen e. V. das Bekanntmachtungsorgan
des Landessportbundes Thüringen e. V. Jede Änderung des Bekanntmachungsorgans
ist
durch den Verbandstag festzulegen. Im Bekanntmachungsorgan bekanntgegebene
Be- schlüsse gelten drei Tage nach dem Veröffentlichungstermin als zugestellt.
Eventuelle Rechtsmittelfristen beginnen an diesem Zustellungstag.
§7
Satzungsänderungen
Die Änderung der Satzung und der Ordnungen können nur vom Verbandstag beschlos-
sen werden. Sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebener! Stimmen.
§8
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluß des Verbandstages erfolgen.
Sie muß mit 4/5 aller satzungsgemäß stimmberechtigten Delegierten beschlossen
sein.
Ein Antrag auf Auflösung kann niemals ein Dringlichkeitsantrag sein oder
im Anschluß
an einen anderen Antrag gestellt werden.
Die Auflösung muß ausdrücklich auf der Tagesordnung stehen.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Landesregierung
für gemeinnützige Zwecke von Turnen, Spiel und Sport zu übereignen.
Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder darf nicht erfolgen.
11. Mitgliedschaft
§9
Dem Verband gehören alle den Footballsport unter Einschluss des Cheerleadins
trei-
benden Vereine des Verbandsbereichs als ordentliche Mitglieder an. Mitglieder
können
auch natürliche Personen sein.
§10
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft von Vereinen ist schriftlich unter Beifügung der Satzungen,
des Mit-
gliederverzeichnisses sowie unter Angabe von Namen und Anschrift des Vorsitzenden
und des Schriftführers zu beantragen.
Der Verbands-Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Einsprüche gegen die Aufnahme müssen innerhalb von drei Monaten nach der
Veröf- fentlichung der Anmeldung bei der Geschäftsstelle erhoben werden.
,
-- |
|
|
|
- Neu aufgenommene Vereine erlangen erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr ihre sat- zungsmäßige Rechte. Zusammenschlüsse von Vereinen bedürfen der Genehmigung des Verbands- Vorstandes. Sie können nur in der Zeit nach Beendigung bis zum Beginn der Meister- schaftsspiele erfolgen. Letzter Termin der Antragsteilung ist der 15. Juni, auch wenn die jeweiligen Beschlüsse der Vereine später wirksam werden. Die spieltechnischen Auswirkungen beim Vereinszusammenschluß treten erst nach Ab- lauf des Spieljahres in Kraft. Der neugegründete Verein haftet für alle satzungsgemä- ßen Verbindlichkeiten der zusammengeschlossenen Vereine. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zum Verband unterwirft sich der Verein mit seinen Mitgliedern den Satzungen und Ordnungen des Verbandes und des überregionalen Verbandes. Er verpflichtet sich, eine entsprechende Bestimmung in seine Vereinssat- i zung aufzunehmen.
I § 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verband erlischt: 1. durch Auflösung des betreffenden Vereins, 2. durch Austritt, 3. durch Ausschluß. 4. durch Streichung Der Austritt aus dem Verband wird nur dann anerkannt, wenn er entsprechend der Ver- einssatzung des betreffenden Vereins beschlossen ist .Ein Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muß spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres mit eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle einge- gangen sein. Ein ausscheidender Verein hat sämtliche Verpflichtungen dem Verband gegenüber zu erfüllen. Der Ausschluß erfolgt, wenn der Verein die in der Satzung festgelegten Pflichten gröb- lich verletzt hat und der Verein durch ein Urteil der rechtssprechenden Instanz ausge- schlossen wurde. Der Ausschluß eines Vereins bedarf der Zustimmung des Verbands- Vorstandes. Der Ausschluß eines Mitglieds ist vorzunehmen, wenn 1. das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze des geschriebenen und unge- schriebenen Sportgesetze verstößt, 2. die in §13 der Satzung vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich verletzt und die Verletzung trotz durch den Vorstand erfolgter Mahnung fortgesetzt werden, 3. das Mitglied seinen dem Verband oder einem anderen Mitglied gegenüber eingegan- genen bzw. auferlegten Verpflichtungen trotz Fristsetzung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt. Ein Mitglied kann vom Verbandsvorstand zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres als Mitglied gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonsti- ger Verbandsabgaben aus dem jeweiligen Geschäftsjahr oder früherer Geschäftsjahre trotz Mahnung in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied bekannt zu geben. Das Mitglied kann die Streichung durch Zahlung des rückständigen Betrags innerhalb einer Nachfrist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung abwenden.
.. |
|
|
|
III. Rechte und Pflichten der Vereine
§12
.
Rechte der Mitglieder Die dem Verband angeschlossenen Vereine regeln innerhalb ihres Bereichs alle mit der Pflege des Footballsportes zusammenhängenden Fragen selbständig, unterliegen aber im Spielverkehr den Bestimmungen dieser Satzung sowie den in Frage kommenden Ordnungen des Verbandes und des überregionalen Verbandes. Die Vereine sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den Verbandstagen mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Die Festlegung der Delegiertenzahl ist in §16 dieser Satzung geregelt.
§13
Pflichten der Mitglieder Die Mitgliedsvereine und ihre Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Verbandes sowie die Satzung und Ordnungen des überregionalen Verbandes zu befolgen. Ebenso haben sie die vom Verbandstag, Beirat und Vorstand gefaßten Beschlüsse auszufüh- ren. Die Mitgliedsvereine haben auf Anforderung statistische Angaben jeder Art über Anzahl der Mannschaften und Mitglieder des Vereins der Verbandsgeschäftsstelle mit- zuteilen. Die Mitgliedsvereine haben eine Aufnahmegebühr und jährliche Mitgliedsbei- träge zu leisten. Deren Höhe bestimmt der Beirat; solange dieser nicht gebildet ist, be- stimmt die Höhe der Vorstand. Rechtskräftige Urteile gegen Mitgliedsvereine und ihre Mitglieder sind zu beachten und die festgelegten Auflagen zu erfüllen. Alle Mitgliedsvereine und ihre Vereine sowie die Verbandsinstanzen sind verpflichtet, den satzungsgemäßen Instanzenweg einzuhalten, auch in solchen Fällen, die an sich der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn diese Streitfälle aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Vereins- oder Verbandstätigkeit entstanden sind. Der AFV Thüringen ist berechtigt, Daten seiner Mitglieder sowie deren Vereinsmitglie- der zu sammeln. Die Mitglieder des AFV Thüringen sind verpflichtet, die sie betreffen- den Daten dem AFV Thüringen auf Anforderung mitzuteilen. Die Sammlung von Daten umfaßt die anstehenden Daten: Bei Vereinen: -Namen, Anschrift, Telefon und Fax -Vereinsregisternummer
-Vertretungsbefugnis -Mitgliederzahl -Aufschlüsselung nach Altersgruppen und Geschlecht ;; -Gemeldete Mannschaften -Bescheinigung über die Gemeinnützigkeeit
|
|
|
|
-
Bei Vereinsmitgliedern, soweit Aktive, Funktionsträger und Kaderangehörige betroffen
sind: -Vereinszugehörigkeit -Name, Anschrift, Telefon und Fax -Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörrigkeit -Gewicht bei Kaderangehörigen -Geschlecht -Spielerpaßnummer -Einsätze in Auswahlmannschaften -bisher verhängte Verbands- oder Vereiinsstrafen -bisherige Spielberechtigungen für Verreine Bei lizensierten Trainern und Schiedsrichtern -Name, Anschrift, Telefon und Fax -Geburtstag -Geschlecht -Lizenznummer -Lizenz -Vereinszugehörigkeit -besuchte Lehrgänge mit Lehrgangsbewerrtungen -Leistungszeugnisse und -bewertungen/p> Die unter Wahrung des Datenschutzes gewonnenen Daten dienen allein der Verwal- tung des AFV Thüringen, seiner Kader sowie zur Meldung lizensierter Trainer und Schiedsrichter an übergeordnete Verbände, wie den Deutschen Sportbund, den AFV Deutschland und die EFAF bzw. gleichgeordnete Verbände wie den Landessportbund Thüringen. Der AFV Thüringen ist verpflichtet, persönliche Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Die Datenbestände können von einem Datenschutzbeauftragten jederzeit eingesehen wer- den und die Verwendung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Der Datenschutzbeauftragte kann für zwei Jahre auf dem Verbandstag gewählt werden, ist kein Datenschutzbeauftragter gewählt oder im Amt, so nimmt der Vorsitzende des Rechtsausschusses dessen Aufgaben und Funktionen war.
Teil IV Organe des Verbandes
§14 Der Verband handelt durch die nachstehend aufgeführten Organe und VerwaltungssteI- len nach Maßgabe der diesen Stellen übertragenden Zuständigkeiten: a) Verbandstag b) Verbandsbeirat c) Verbandsvorstand d) Verbands-Jugend- Tag e) Verbands-Jugend-Ausschuß f) Verbands-Spiel-Ausschuß g) Verbands-Schiedsrichter-Ausschuß h) Verbands-Cheerleader-Ausschuß i) Verbands-Rechts-Ausschuß
|
|
..
§15
Verbandstag
Gesetzgebendes Organ ist der Verbandstag. Der Verbandstag findet jedes
Jahr in den
ersten 6 Monaten des Jahres statt. Die Leitung des Verbandstag obliegt
dem Verbands- Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Die Einberufung
erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einberufungsfrist
von drei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Verbandstage sind öffentlich. Der Verbandstag kann jedoch durch Mehrheits-
beschluß die Öffentlichkeit ausschließen. In diesem Falle sind alle Teilnehmer
verpflich-
tet, die Vertraulichkeit zu wahren.
Die Beschlüsse des Verbandstages sind durch ein Mitglied des Vorstandes
oder durch den Verbandsgeschäftsführer zu protokollieren und durch zwei
Mitglieder des Vorstan- des zu unterzeichnen.
§16
Zusammensetzung des Verbandstages
und Stimmrecht
Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Vereine nach Maßgabe der ihnen zustehenden Vertreter
und Stimmzahl
b) den Mitgliedern des Beirats
Das Mandat der Beiratsmitglieder und Delegierten beginnt mit der Eröffnung
des Ver- bandstages und endet mit der Schließung des Verbandstages. Neugewählten
Mitglie- dern des Beirats erwächst das Mandat während des Verbandstages
mit der Wahl, so- fern es nicht bereits als Delegierter gegeben ist.
Die Vereine wählen je angefangene 200 Vereinsmitglieder/ Mitglieder der
Footballabtei- lungen einen Vertreter.
Jeder Vertreter kann nur eine Stimme abgeben, eine Übertragung des Stimmrechts
ist zulässig.
Der Verbandstag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedsvereine
durch 1 Delegierten vertreten ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor,
so ist unter Hin-
weis auf diese Tatsache der Verbandstag erneut, und zwar mit derselben
Tagesord-
nung und einer Frist von 8 Tagen einzuberufen. Dieser Verbandstag ist ohne
Rücksicht
auf die Zahl der vertretenden Mitgliedsvereine beschlußfähig.
Die Mitglieder der Verbands-Ausschüsse nehmen am Verbandstag beratend teil.
|
|
|
|
|
|
-
,
§17
Aufgaben des Verbandstages
Dem Verbandstag stehen die Entscheidungen in allen Angelegenheiten zu,
soweit sie
nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Der Beschlußfassung
des
Verbandstages unterliegen insbesondere:
a) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
b) die Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse einschließlich der
Jahresrech-
nung und der Geschäftsleitung,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) der Ausschluß von Verbandsmitgliedern.
Zwei Kassenprüfer werden für je zwei Jahre auf dem Verbandstag gewählt.
Bei der
Neuwahl kann einer der bisherigen Kassenprüfer im Amt verbleiben, wohingegen
einer ausscheiden muß. Wiederwahl ist frühestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden
mög-
lich.
Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten gefaßt, soweit nicht für Sonderfälle andere Mehrheiten
vorgeschrie-
ben sind.
§18
Tagesordnung
Die Tagesordnung des Verbandstages hat folgende Punkte zu umfassen:
1. Feststellung der Vertreter,
2. Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Ausschüsse,
3. Bericht der Kassenprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse,
5. Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung der Beiträge und Abgaben
für
das laufende Geschäftsjahr,
6. Neuwahlen,
7. Anträge.
§19
Wahlen
Die Wahlen auf dem Verbandstag sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor,
so kann die
Wahl durch offene Abstimmung erfolgen.
In besonderen Fällen kann der Verbandstag einen abweichenden Wahlvorgang
be-
schließen.
-- |
|
-
..
§20 .
Anträge zum Verbandstag
Anträge zum Verbandstag können von den Vereinen, vom Verbands-Vorstand
und vom Verbandsbeirat eingebracht werden. Sie sind spätestens zwei Wochen
vor dem Ver-
bandstag bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Später einlaufende
Anträge
müssen als Dringlichkeitsanträge im Rahmen der hierfür vorgesehenen Bestimmungen
behandelt werden.
§21
Außerordentlicher Verbandstag
Der Verbands-Vorstand kann jederzeit einen außerordentlichen Verbandstag
einberu-
fen. Ein a. o. Verbandstag muß einberufen werden, wenn der Verbandsbeirat
dieses mit
Mehrheit beschließt.
Ein ordnungsgemäß einberufener a. o. Verbandstag ist ohne Rücksicht auf
die anwe-
senden Stimmberechtigten gem. §16 dieser Satzung beschlußfähig.
§22
Verbands-Jugendtag
Die Jugend des Verbands führt alle zwei Jahre, spätestens 14 Tage vor dem
Ver-
bandstag, den Verbands-Jugendtag durch. Er setzt sich aus je 1 Delegierten
der Verei-
ne und dem Verbands-Jugendausschuß zusammen.
Der Verbandstag als oberstes Organ überträgt auf den Verbandsjugendtag
durch Sat-
zung und Ordnungen insbesondere die Aufgaben:
a) Richtlinien für die Jugendarbeit und für die Tätigkeit des Verbandsjugendausschus-
ses zu geben,
b) den Haushaltsplan für den Jugendbereich zu beraten und zu genehmigen,
c) die Ordnungen im Jugendbereich zu beraten und zu genehmigen,
d) über die Entlastung des Verbands-jugend-Ausschusses nach Entgegennahme
des
Berichts zu beschließen,
e) den Verbands-jugend-Ausschuß und seine rechtssprechende Instanz zu wählen,
welche auf dem Verbandstag zu bestätigen sind,
f) über Anträge, die zum Verbands-Jugendtag gestellt worden sind, zu beraten
und zu
beschließen.
§23
Beirat
Der Beirat besteht aus:
a) dem Verbands-Vorstand,
b) den Vorsitzenden der Verbands-Ausschüsse, soweit sie nicht dem Verbands-
Vorstand angehören,
|
|
|
|
|
|
- .c) zwei Vertretern des Verbands-Jugend-Ausschusses, d) dem Verbandsgeschäftsführer. Jedes Beiratsmitglied hat eine persönliche Stimme. Die Vorsitzenden der Ausschüsse können im Verhinderungsfalle durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Das gilt auch für den Fall, daß einer Mitglied des Verbands-Vorstands ist. Der Beirat wird durch den Verbands-Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder einberufen. Die Sitzungen des Beirates werden von dem Verbandsvorsitzenden oder dessen Stell- vertreter geleitet. Der Verbands-Vorstand kann von Fall zu Fall Gäste zu den Beratun- gen zulassen. Der Beirat ist zuständig zur Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit dieses nicht dem Verbandstag vorbehalten sind. Er bereitet den Verbandstag vor und soll insbesondere zu den Anträgen, die für den Ver- bandstag vorliegen, in einer vorausgehenden Sitzungen Stellung nehmen. Der Beirat beschließt über die sachgemäße Verwendung des Verbandsvermögen im Rahmen des vom Verbandstag genehmigten Haushaltsplanes. In den Jahren, in den kein Verbandstag stattfindet, genehmigt der Beirat den Haushaltsplan. Der Beirat ist berechtigt, Beschlüsse des Vorstandes außer Kraft zu setzen. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Auf Beschluß des Beirates kann in Fällen von besonderer Bedeutung durch Urabstim- mung der Vereine die Satzung geändert werden. In solchen Fällen ist jeder Verein stimmberechtigt. Jeder Verein hat so viele Stimmen, wie dies in §16 dieser Satzung vorgegeben ist.
§ 24
Vorstand 1. Vorstand und Präsidium leiten die Arbeit des Verbandes nach den vom Verbandstag festgelegten Grundsätzen. Zwischen den Sitzungen des Verbandsvorstands obliegt diese Aufgabe dem Präsidium. 2. Der Vorstand besteht aus: a) dem Präsidenten b) zwei Vizepräsidenten
c) dem Pressesprecher d) der Frauenbeauftragten 3. Der Präsident kann gleichzeitig Vorsitzender des überregionalen Verbandes oder eines Mitglieds-Vereines sein. 4. Das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten, sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Präsidiumsmitglied ist befugt, den Ver- band allein zu vertreten.
.. |
|
|
|
- 5. Fällt während der Amtszeit ein Mitglied des Präsidiums aus, so sind der Gesamtvor- stand und der Beirat berechtigt, bis zur Neuwahl ein Mitglied aus ihren Reihen zu be- nennen. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §26 BGB bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. 6. Der Vorstand teilt die Aufgaben unter sich auf; er tritt nach Bedarf zusammen. 7. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Verbandsgeschäftsführer gehört mit Stimme dem Vorstand an. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 8. Die Präsidiumsmitglieder werden vom Verbandstag jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die anderen Vorstandsmitglieder werden vom Verbandstag jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 9. Der Vorstand kann für einzelne abgegrenzte Bereiche Beauftragte benennen, die zu den Sitzungen der Gremien, die ihren Bereich betreffen, als Gäste beizuladen sind.
§25
Rechte und Pflichten des Vorstandes Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle und erledigt durch diese selbständig alle Verwaltungsmaßnahmen. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse und aller Organe. Er kann deren Beschlüsse außer Kraft setzen mit Ausnahme der Ent- scheidung des Verbandstages und des Rechtsausschusses. Glaubt der Verbands- Vorstand, daß ein rechtskräftiges Urteil einen offensichtlichen Verstoß gegen den Wort- laut der Satzung enthält, so kann er eine nochmalige Überprüfung durch das Gericht verlangen, welches dem Gericht, daß die beanstandete Entscheidung erlassen hat, ü- bergeordnet ist. Der Vorstand ist ermächtigt, zwischen den Verbandstagen ehrenamtliche Mitglieder für bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben zu berufen und einer Instanz zuzuordnen. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstands- und Ausschußmitglieder des Verbandes und der nachgeordneten Instanzen bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit für den Ver- band zu entbinden.
§26
Geschäftsführer Der Verband hat einen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte im Auftrage des Vorstandes führt. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Der Geschäftsführer ist nicht Vorstand im Sinne des §26 BGB.
§27
Fachausschüsse 1. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, durch den Verbandstag gewählt.
!
|
ein Ersatzmitglied benennen. Den Fachausschüssen sollten nicht mehr als fünf
Mitglie-
der angehören. Ausnahmen sind zu begründen und dem Gesamtvorstand zur Bestäti-
gung vorzulegen.
3. Das Präsidium ordnet jedem Fachausschuß ein Präsidiumsmitglied zu, das
an den
Sitzungen des jeweiligen Fachausschusses mit Sitz und Stimme teilnehmen kann.
Das Präsidiumsmitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen. Ausgenommen
hier- von ist der Rechtsausschuß. Dem Rechtsausschuß können auch Mitglieder
des Präsi- diums angehören, diese müssen aber vom Verbandstag gewählt werden.
Eine Beiord- nung findet nicht statt.
4. Für die einzelnen Fachausschüsse werden vom Verbandsvorstand gesonderte
Aus- führungsordnungen und Richtlinien erlassen. Die Anzahl der Ausschüsse
darf sieben
nicht überschreiten.
§ 28
Verbands-Jugend-Ausschuß
Der Verbands-jugend-Ausschuß besteht aus dem Verbandsjugendobmann, dem stell-
vertretenden Verbandsjugendobmann und bis zu vier Beisitzern. Für Sachgebiete
kön-
nen Unterausschüsse gebildet werden.
Der Verbands-jugend-Ausschuß hat die Aufgabe,
die AFV/ Thüringen-Jugend zu vertreten,
den Jugendbereich des AFV/ Thüringen zu verwalten,
Bildungs- und Lehrgangsarbeit durchzuführen,
den Jugendspielbetrieb des AFV/ Thüringen zu leiten.
Die Finanzen des Verbands-jugend-Ausschusses werden durch den Vizepräsidenten
Finanzen des Verbandes verwaltet.
§ 29
V erbands-Spiel-Aussch uß
Der Verbands-Spiel-Ausschuß besteht aus:
a) den Ligaobleuten der Ligen, die unter Aufsicht des Verbandes stehen,
b) den Ligaobleuten der Ligen, die unter Aufsicht des übergeordneten Dachverbandes
stehen, sofern sie Mitglieder des Verbandes sind
c) dem Ligaobmann der Jugendliga
d) dem Schiedsrichter Obmann
Dem Verbands-Spiel-Ausschuß obliegt die Leitung der vom Verband veranstalteten
Spiele gemäß der überregionalen Verbands-Spielordnung.
Der Verbands-Spiel-Ausschuß macht dem Verbands-Vorstand Vorschläge für Austra-
gungsorte und Termine der Verbandsspiele mit anderen Verbänden des In- und
Aus-
landes. Der Spielausschuß ist verantwortlich für die Mannschaftsaufstellungen
der
Auswahlspiele.
Auf- und Abstiegspläne legt der Verbands-Spiel-Ausschuß dem Verbands-Vorstand
zur Entscheidung vor.
|
|
|
.. Die Ligaobleute für die unter der Aufsicht des Verbandes stehenden Ligen werden vom ~ Verbandsvorstand benannt. Der Spielausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen-
den.
§ 30 Verba nds-Sch iedsrichter-Aussch u ß Der Verbands-Schiedsrichter-Ausschuß besteht aus seinem Obmann und bis zu vier Beisitzern. Der Verbands-Schiedsrichter-Ausschuß hat die einheitliche Ausrichtung der Schieds- richterarbeit und die Durchführung von Lehrgängen und die Aufstellung einer Schieds- richterliste zur Weitergabe an den Verbands-Spiel-Ausschuß vorzunehmen.
§31 Verbands -Cheerleade r-Ausschuß Der Verbands-Cheerleader-Ausschuß besteht aus der Cheerleader-Obfrau und bis zu vier Beisitzerinnen. Der Verbands-Cheerleader-Ausschuß hat die einheitliche Ausrichtung des Cheerlea- ding und die Durchführung von Lehrgängen vorzunehmen
§32 Verbands-Frauen-Ausschuß Der Verbands-Frauen-Ausschuß besteht aus seiner Obfrau und zwei Beisitzerinnen. Der Verbands-Frauen-Ausschuß hat die einheitliche Ausrichtung des Damen-football vorzunehmen, sowie die spezifischen Interessen der weiblichen Verbandsangehörigen zu vertreten.
§33
Verbands-Rechts-Ausschuß Der Verbands-Rechts-Ausschuß besteht aus seinem Obmann und zwei Beisitzern. Der Verbands-Rechts-Ausschuß ist Instanz im Rechtsweg der überregionalen Spielordnung und nach Maßgabe der überregionalen Rechts- und Verfahrensordnung, sowie in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Rechts- und Verfahrensordnung des Verbandes zugewiesen werden. Mitglieder des Verbandes können für Streitigkeiten untereinander durch Schiedsabrede seine Zuständigkeit begründen, falls er nicht bereits durch eine eigene Kompetenznorm zuständig ist. Die Mitglieder des Verbands-Rechts-Ausschusses sollten, der Obmann muß, das erste juristische Staatsexamen bestanden haben.
|