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Satzung

des

American Football Verbandes Thüringen e. V.

Errichtet am                 vom ordentlichen Verbandstag in

                                                  I. Allgemeine Bestimmungen

§1

Name, Sitz

Der Verband trägt die Bezeichnung: "American Football Verband Thüringen." Er soll in

das Vereinsregister eingetragen werden: nach der Eintragung lautet der Name: "Ameri-

can Football Verband Thüringen (AFV/ Thüringen) e. V."

Der Verband umfaßt das Gebiet des Bundeslandes Thüringen.

Die Farben des Verbandes sind blau/ weiß/ rot. Sitz des Verbandes ist Jena.

§2

Zweck und Aufgabe des Verbandes

1. Zweck des Verbandes ist, die den Footballsport unter Einschluß des Cheerleading

betreibenden Personen, Vereinigungen oder Abteilungen von Vereinen zusammenzu-

fassen. Der Verband fördert die Bestrebungen seiner Mitglieder, sich durch leibes-

übungen und Jugendpflege sittlich und körperlich zu ertüchtigen. Er ist parteipolitisch,

religiös und rassisch neutral.

2. Er vertritt den Amateurgedanken und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-

nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung.

 

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Der AFV/ Thüringen ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-

che Zwecke.

Mittel des AFV/ Thüringen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-

den. Es darf keine Person für Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des AFV/

Thüringen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden. \

3. Alle Mittel, die der Verband erwirbt, werden ausschließlich und unmittelbar gemein-

nützigen Zwecken zugeführt, diese sind:

"                  a) Die Neueinrichtung, Wiederherstellung und Unterhaltung von Sportstätten und -

heimen,

b) die Errichtung und Unterhaltung von Sportheil- und Erholungsstätten zur Betreuung

sportverletzter und erholungsbedürftiger Spieler und Mitarbeiter,

c) Förderung der Jugendpflege,

d) Veranstaltung von Lehrgängen zur Förderung der Leibesübungen,

e) Kosten für die zur Erfüllung der Verbandszwecke notwendigen Sitzungen und Ta-

 gungen,

f) Beschaffung von Einrichtungen, die die Verbandszwecke fördern,

g) Kosten der allgemeinen Verwaltung.

4. Für die Erfüllung der Verbandszwecke unterhält der Verband eine Verwaltungsorga-

nisation.

In dieser werden, soweit erforderlich, hauptamtliche Kräfte beschäftigt. Hinsichtlich der

Angestellten übernimmt der Verband alle Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers.

5. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich satzungsgemäßen gemeinnützigen

Zwecken zugeführt. Der Verband ist jedoch ermächtigt, Erträge ganz oder teilweise ei-

ner Rücklage zuzuführen, solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, sat-

 zungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

6. Für die Ausführung eines vom Beirat oder vom Verbandstag beschlossenen be-

stimmten Planvorhaben kann ebenfalls die erforderliche Rücklage gebildet werden. Die

Rücklage muß in angemessener Zeit aufgelöst werden.

§3

Rechtsgrundlage

1. Der Verband regelt seine Angelegenheiten selbständig. Er kann Mitglied

überregionaler Verbände werden.

Der Verband gibt sich eine eigene Geschäfts-, Finanz-, Spiel-, Schiedsrichter-. Jugend-,

Rechts- und Ehrenordnung.

2. Strafen:

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               Zulässige Strafen sind:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Geldstrafe

d) Verhängung eines Platzverbots für einzelne Personen

e) Verbot auf Zeit oder Dauer, ein Amt im AFV Thüringen und seinen Mitgliedsvereinen

zu bekleiden,

f) Sperre auf Zeit oder Dauer

g) Ausschluß auf Zeit oder Dauer

h) Ausschluß von der Benutzung der Einrichtungen des AFV Thüringen einschließlich Lizenzentzugs,

i) Verbot, sich während eines oder mehrerer Spiele im Innenraum des Stadions aufzu-

halten,

j) Entzug oder Herabstufung der Zulassung als Trainer oder Schiedsrichter auf Zeit oder

Dauer,

k) Platzsperre

I) Aberkennung von Punkten

m) Versetzung in eine tiefere Spielklasse

Es können gleichzeitig mehrere Strafen verhängt werden. Zusätzlich sind erzieherische Maßnahmen wie z. B. Auflagen und Bußen möglich.

3. Aus Entscheidungen der Organe des AFV Thüringen können keine Ersatzansprüche

hergeleitet werden, dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§4

Ehrenamtliche Tätigkeiten der Organe

Alle Mitglieder der Organe des Verbandes sowie der nachgeordneten Instanzen sind

ehrenamtlich tätig. Sie müssen Mitglied eines Mitgliedsvereines oder des Verbandes

sein. Kein Mitglied des Verbandes und seiner nachgeordneten Instanzen darf durch

zweckfremde und angemessene Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz notwendi-

ger Auslagen richtet sich nach den Beschlüssen des Beirates.

§5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

§6

Protokolle und Beschlüsse

1. Die Protokolle und Beschlüsse aller Organe sowie die Urteile des Rechtsausschus-

ses sind den zuständigen Geschäftsstellen mit den Anweisungen zur weiteren Behand-

lung und Auswertung zuzustellen.

2. Die Bekanntgabe von Protokollen oder Beschlüssen erfolgt in der Regel schriftlich.

Bei Einbedürftigkeit kann die Bekanntgabe auch mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist

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der Beschlußtext schriftlich nachzureichen. Rechtsmittelfristen beginnen bei mündlicher' Bekanntgabe mit der schriftlichen Mitteilung.

3. Beschlüsse können auch im amtlichen Bekanntmachungsorgan des AFV Thüringen

e. V. bekanntgegeben werden. Sofern nichts anderes festgelegt ist, ist das amtliche Bekanntmachungsorgan des AFV Thüringen e. V. das Bekanntmachtungsorgan des Landessportbundes Thüringen e. V. Jede Änderung des Bekanntmachungsorgans ist

durch den Verbandstag festzulegen. Im Bekanntmachungsorgan bekanntgegebene Be- schlüsse gelten drei Tage nach dem Veröffentlichungstermin als zugestellt. Eventuelle Rechtsmittelfristen beginnen an diesem Zustellungstag.

§7

Satzungsänderungen

Die Änderung der Satzung und der Ordnungen können nur vom Verbandstag beschlos-

sen werden. Sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebener! Stimmen.

§8

Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluß des Verbandstages erfolgen.

Sie muß mit 4/5 aller satzungsgemäß stimmberechtigten Delegierten beschlossen sein.

Ein Antrag auf Auflösung kann niemals ein Dringlichkeitsantrag sein oder im Anschluß

an einen anderen Antrag gestellt werden.

Die Auflösung muß ausdrücklich auf der Tagesordnung stehen.

Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Landesregierung für gemeinnützige Zwecke von Turnen, Spiel und Sport zu übereignen.

Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder darf nicht erfolgen.

11. Mitgliedschaft

§9

Dem Verband gehören alle den Footballsport unter Einschluss des Cheerleadins trei-

benden Vereine des Verbandsbereichs als ordentliche Mitglieder an. Mitglieder können

auch natürliche Personen sein.

§10

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft von Vereinen ist schriftlich unter Beifügung der Satzungen, des Mit-

gliederverzeichnisses sowie unter Angabe von Namen und Anschrift des Vorsitzenden

und des Schriftführers zu beantragen.

Der Verbands-Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Einsprüche gegen die Aufnahme müssen innerhalb von drei Monaten nach der Veröf- fentlichung der Anmeldung bei der Geschäftsstelle erhoben werden.

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               Neu aufgenommene Vereine erlangen erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr ihre sat- zungsmäßige Rechte.

Zusammenschlüsse von Vereinen bedürfen der Genehmigung des Verbands-

Vorstandes. Sie können nur in der Zeit nach Beendigung bis zum Beginn der Meister-

schaftsspiele erfolgen. Letzter Termin der Antragsteilung ist der 15. Juni, auch wenn die

jeweiligen Beschlüsse der Vereine später wirksam werden.

Die spieltechnischen Auswirkungen beim Vereinszusammenschluß treten erst nach Ab-

lauf des Spieljahres in Kraft. Der neugegründete Verein haftet für alle satzungsgemä-

ßen Verbindlichkeiten der zusammengeschlossenen Vereine.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zum Verband unterwirft sich der Verein mit seinen

Mitgliedern den Satzungen und Ordnungen des Verbandes und des überregionalen

Verbandes. Er verpflichtet sich, eine entsprechende Bestimmung in seine Vereinssat-

i                              zung aufzunehmen.

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                                                                                                                                                        § 11

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verband erlischt:

1. durch Auflösung des betreffenden Vereins,

2. durch Austritt,

3. durch Ausschluß.

4. durch Streichung

Der Austritt aus dem Verband wird nur dann anerkannt, wenn er entsprechend der Ver-

einssatzung des betreffenden Vereins beschlossen ist .Ein Austritt ist nur zum Schluß

eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muß spätestens drei Monate vor

Ablauf des Geschäftsjahres mit eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle einge-

gangen sein. Ein ausscheidender Verein hat sämtliche Verpflichtungen dem Verband

gegenüber zu erfüllen.

Der Ausschluß erfolgt, wenn der Verein die in der Satzung festgelegten Pflichten gröb-

lich verletzt hat und der Verein durch ein Urteil der rechtssprechenden Instanz ausge-

schlossen wurde. Der Ausschluß eines Vereins bedarf der Zustimmung des Verbands-

Vorstandes.

Der Ausschluß eines Mitglieds ist vorzunehmen, wenn

1. das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze des geschriebenen und unge-

schriebenen Sportgesetze verstößt,

2. die in §13 der Satzung vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich verletzt und

die Verletzung trotz durch den Vorstand erfolgter Mahnung fortgesetzt werden,

3. das Mitglied seinen dem Verband oder einem anderen Mitglied gegenüber eingegan-

genen bzw. auferlegten Verpflichtungen trotz Fristsetzung durch den Vorstand unter

Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt.

Ein Mitglied kann vom Verbandsvorstand zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres als

Mitglied gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonsti- ger Verbandsabgaben aus dem jeweiligen Geschäftsjahr oder früherer Geschäftsjahre trotz Mahnung in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied bekannt zu geben. Das Mitglied kann die Streichung durch Zahlung des rückständigen Betrags innerhalb einer

Nachfrist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung abwenden.

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III. Rechte und Pflichten der Vereine

§12

.

Rechte der Mitglieder

Die dem Verband angeschlossenen Vereine regeln innerhalb ihres Bereichs alle mit der

Pflege des Footballsportes zusammenhängenden Fragen selbständig, unterliegen aber

im Spielverkehr den Bestimmungen dieser Satzung sowie den in Frage kommenden

Ordnungen des Verbandes und des überregionalen Verbandes.

Die Vereine sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den Verbandstagen mit Sitz und

Stimme teilzunehmen. Die Festlegung der Delegiertenzahl ist in §16 dieser Satzung

geregelt.

§13

Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedsvereine und ihre Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Verbandes

sowie die Satzung und Ordnungen des überregionalen Verbandes zu befolgen. Ebenso

haben sie die vom Verbandstag, Beirat und Vorstand gefaßten Beschlüsse auszufüh-

ren. Die Mitgliedsvereine haben auf Anforderung statistische Angaben jeder Art über

Anzahl der Mannschaften und Mitglieder des Vereins der Verbandsgeschäftsstelle mit-

zuteilen. Die Mitgliedsvereine haben eine Aufnahmegebühr und jährliche Mitgliedsbei-

träge zu leisten. Deren Höhe bestimmt der Beirat; solange dieser nicht gebildet ist, be-

stimmt die Höhe der Vorstand.

Rechtskräftige Urteile gegen Mitgliedsvereine und ihre Mitglieder sind zu beachten und

die festgelegten Auflagen zu erfüllen.

Alle Mitgliedsvereine und ihre Vereine sowie die Verbandsinstanzen sind verpflichtet,

den satzungsgemäßen Instanzenweg einzuhalten, auch in solchen Fällen, die an sich

der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn diese Streitfälle aus Anlaß oder bei

Gelegenheit einer Vereins- oder Verbandstätigkeit entstanden sind.

Der AFV Thüringen ist berechtigt, Daten seiner Mitglieder sowie deren Vereinsmitglie- der zu sammeln. Die Mitglieder des AFV Thüringen sind verpflichtet, die sie betreffen- den Daten dem AFV Thüringen auf Anforderung mitzuteilen.

Die Sammlung von Daten umfaßt die anstehenden Daten:

Bei Vereinen:

 -Namen, Anschrift, Telefon und Fax

-Vereinsregisternummer

-Vertretungsbefugnis

-Mitgliederzahl

-Aufschlüsselung nach Altersgruppen und Geschlecht ;;

-Gemeldete Mannschaften

-Bescheinigung über die Gemeinnützigkeeit

 


 

 

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Bei Vereinsmitgliedern, soweit Aktive, Funktionsträger und Kaderangehörige betroffen

sind:

-Vereinszugehörigkeit

-Name, Anschrift, Telefon und Fax

-Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörrigkeit

-Gewicht bei Kaderangehörigen

-Geschlecht

-Spielerpaßnummer

-Einsätze in Auswahlmannschaften

-bisher verhängte Verbands- oder Vereiinsstrafen

-bisherige Spielberechtigungen für Verreine

Bei lizensierten Trainern und Schiedsrichtern

-Name, Anschrift, Telefon und Fax

-Geburtstag

-Geschlecht

-Lizenznummer

-Lizenz

-Vereinszugehörigkeit

-besuchte Lehrgänge mit Lehrgangsbewerrtungen

-Leistungszeugnisse und -bewertungen

Die unter Wahrung des Datenschutzes gewonnenen Daten dienen allein der Verwal-

tung des AFV Thüringen, seiner Kader sowie zur Meldung lizensierter Trainer und

Schiedsrichter an übergeordnete Verbände, wie den Deutschen Sportbund, den AFV

Deutschland und die EFAF bzw. gleichgeordnete Verbände wie den Landessportbund

Thüringen.

Der AFV Thüringen ist verpflichtet, persönliche Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Die Datenbestände können von einem Datenschutzbeauftragten jederzeit eingesehen wer-

den und die Verwendung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

Der Datenschutzbeauftragte kann für zwei Jahre auf dem Verbandstag gewählt werden,

ist kein Datenschutzbeauftragter gewählt oder im Amt, so nimmt der Vorsitzende des Rechtsausschusses dessen Aufgaben und Funktionen war.

Teil IV Organe des Verbandes

§14

Der Verband handelt durch die nachstehend aufgeführten Organe und VerwaltungssteI-

len nach Maßgabe der diesen Stellen übertragenden Zuständigkeiten:

a) Verbandstag

b) Verbandsbeirat

c) Verbandsvorstand

 d) Verbands-Jugend- Tag

 e) Verbands-Jugend-Ausschuß

                         f) Verbands-Spiel-Ausschuß

 g) Verbands-Schiedsrichter-Ausschuß

 h) Verbands-Cheerleader-Ausschuß

  i) Verbands-Rechts-Ausschuß

 

 

 

 

 


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                                                                       §15

Verbandstag

Gesetzgebendes Organ ist der Verbandstag. Der Verbandstag findet jedes Jahr in den

ersten 6 Monaten des Jahres statt. Die Leitung des Verbandstag obliegt dem Verbands- Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Verbandstage sind öffentlich. Der Verbandstag kann jedoch durch Mehrheits-

beschluß die Öffentlichkeit ausschließen. In diesem Falle sind alle Teilnehmer verpflich-

tet, die Vertraulichkeit zu wahren.

Die Beschlüsse des Verbandstages sind durch ein Mitglied des Vorstandes oder durch den Verbandsgeschäftsführer zu protokollieren und durch zwei Mitglieder des Vorstan- des zu unterzeichnen.

§16

Zusammensetzung des Verbandstages und Stimmrecht

Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:

a) den Delegierten der Vereine nach Maßgabe der ihnen zustehenden Vertreter und Stimmzahl

b) den Mitgliedern des Beirats

Das Mandat der Beiratsmitglieder und Delegierten beginnt mit der Eröffnung des Ver- bandstages und endet mit der Schließung des Verbandstages. Neugewählten Mitglie- dern des Beirats erwächst das Mandat während des Verbandstages mit der Wahl, so- fern es nicht bereits als Delegierter gegeben ist.

Die Vereine wählen je angefangene 200 Vereinsmitglieder/ Mitglieder der Footballabtei- lungen einen Vertreter.

Jeder Vertreter kann nur eine Stimme abgeben, eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig.

Der Verbandstag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedsvereine

durch 1 Delegierten vertreten ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so ist unter Hin-

weis auf diese Tatsache der Verbandstag erneut, und zwar mit derselben Tagesord-

nung und einer Frist von 8 Tagen einzuberufen. Dieser Verbandstag ist ohne Rücksicht

auf die Zahl der vertretenden Mitgliedsvereine beschlußfähig.

Die Mitglieder der Verbands-Ausschüsse nehmen am Verbandstag beratend teil.

 

 

 

 


 

 

 

 

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,                                                                                        §17

Aufgaben des Verbandstages

Dem Verbandstag stehen die Entscheidungen in allen Angelegenheiten zu, soweit sie

nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Der Beschlußfassung des

Verbandstages unterliegen insbesondere:

a) die Genehmigung des Haushaltsplanes,

b) die Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse einschließlich der Jahresrech-

nung und der Geschäftsleitung,

c) die Wahl des Vorstandes,

d) die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse,

e) die Wahl der Kassenprüfer,

f) der Ausschluß von Verbandsmitgliedern.

Zwei Kassenprüfer werden für je zwei Jahre auf dem Verbandstag gewählt. Bei der

Neuwahl kann einer der bisherigen Kassenprüfer im Amt verbleiben, wohingegen einer ausscheiden muß. Wiederwahl ist frühestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden mög-

lich.

Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt, soweit nicht für Sonderfälle andere Mehrheiten vorgeschrie-

ben sind.

§18

Tagesordnung

Die Tagesordnung des Verbandstages hat folgende Punkte zu umfassen:

1. Feststellung der Vertreter,

2. Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Ausschüsse,

3. Bericht der Kassenprüfer,

4. Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse,

5. Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung der Beiträge und Abgaben für

das laufende Geschäftsjahr,

6. Neuwahlen,

7. Anträge.

§19

Wahlen

Die Wahlen auf dem Verbandstag sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die

Wahl durch offene Abstimmung erfolgen.

In besonderen Fällen kann der Verbandstag einen abweichenden Wahlvorgang be-

schließen.

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§20 .

Anträge zum Verbandstag

Anträge zum Verbandstag können von den Vereinen, vom Verbands-Vorstand und vom Verbandsbeirat eingebracht werden. Sie sind spätestens zwei Wochen vor dem Ver-

bandstag bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Später einlaufende Anträge

müssen als Dringlichkeitsanträge im Rahmen der hierfür vorgesehenen Bestimmungen

behandelt werden.

§21

Außerordentlicher Verbandstag

Der Verbands-Vorstand kann jederzeit einen außerordentlichen Verbandstag einberu-

fen. Ein a. o. Verbandstag muß einberufen werden, wenn der Verbandsbeirat dieses mit

Mehrheit beschließt.

Ein ordnungsgemäß einberufener a. o. Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die anwe-

senden Stimmberechtigten gem. §16 dieser Satzung beschlußfähig.

§22

Verbands-Jugendtag

Die Jugend des Verbands führt alle zwei Jahre, spätestens 14 Tage vor dem Ver-

bandstag, den Verbands-Jugendtag durch. Er setzt sich aus je 1 Delegierten der Verei-

ne und dem Verbands-Jugendausschuß zusammen.

Der Verbandstag als oberstes Organ überträgt auf den Verbandsjugendtag durch Sat-

zung und Ordnungen insbesondere die Aufgaben:

a) Richtlinien für die Jugendarbeit und für die Tätigkeit des Verbandsjugendausschus-

ses zu geben,

b) den Haushaltsplan für den Jugendbereich zu beraten und zu genehmigen,

c) die Ordnungen im Jugendbereich zu beraten und zu genehmigen,

d) über die Entlastung des Verbands-jugend-Ausschusses nach Entgegennahme des

Berichts zu beschließen,

e) den Verbands-jugend-Ausschuß und seine rechtssprechende Instanz zu wählen,

welche auf dem Verbandstag zu bestätigen sind,

f) über Anträge, die zum Verbands-Jugendtag gestellt worden sind, zu beraten und zu

beschließen.

§23

Beirat

Der Beirat besteht aus:

a) dem Verbands-Vorstand,

b) den Vorsitzenden der Verbands-Ausschüsse, soweit sie nicht dem Verbands-

Vorstand angehören,

 


 

 

 

 

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              .c) zwei Vertretern des Verbands-Jugend-Ausschusses,

d) dem Verbandsgeschäftsführer.

Jedes Beiratsmitglied hat eine persönliche Stimme. Die Vorsitzenden der Ausschüsse

können im Verhinderungsfalle durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Das gilt

auch für den Fall, daß einer Mitglied des Verbands-Vorstands ist.

Der Beirat wird durch den Verbands-Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag

eines Drittels seiner Mitglieder einberufen.

Die Sitzungen des Beirates werden von dem Verbandsvorsitzenden oder dessen Stell-

vertreter geleitet. Der Verbands-Vorstand kann von Fall zu Fall Gäste zu den Beratun-

gen zulassen.

Der Beirat ist zuständig zur Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit dieses nicht dem Verbandstag vorbehalten sind. Er bereitet den Verbandstag vor und soll insbesondere zu den Anträgen, die für den Ver- bandstag vorliegen, in einer vorausgehenden Sitzungen Stellung nehmen.

Der Beirat beschließt über die sachgemäße Verwendung des Verbandsvermögen im

Rahmen des vom Verbandstag genehmigten Haushaltsplanes. In den Jahren, in den

kein Verbandstag stattfindet, genehmigt der Beirat den Haushaltsplan.

Der Beirat ist berechtigt, Beschlüsse des Vorstandes außer Kraft zu setzen. Hierzu ist

eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

Auf Beschluß des Beirates kann in Fällen von besonderer Bedeutung durch Urabstim-

mung der Vereine die Satzung geändert werden. In solchen Fällen ist jeder Verein

stimmberechtigt. Jeder Verein hat so viele Stimmen, wie dies in §16 dieser Satzung

vorgegeben ist.

§ 24

Vorstand

1. Vorstand und Präsidium leiten die Arbeit des Verbandes nach den vom Verbandstag festgelegten Grundsätzen. Zwischen den Sitzungen des Verbandsvorstands obliegt

diese Aufgabe dem Präsidium.

2. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten

b) zwei Vizepräsidenten

c) dem Pressesprecher

d) der Frauenbeauftragten

3. Der Präsident kann gleichzeitig Vorsitzender des überregionalen Verbandes oder

eines Mitglieds-Vereines sein.

4. Das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten, sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Präsidiumsmitglied ist befugt, den Ver- band allein zu vertreten.

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5. Fällt während der Amtszeit ein Mitglied des Präsidiums aus, so sind der Gesamtvor-

stand und der Beirat berechtigt, bis zur Neuwahl ein Mitglied aus ihren Reihen zu be-

nennen. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §26 BGB bleiben solange im Amt,

bis eine Neuwahl erfolgt.

6. Der Vorstand teilt die Aufgaben unter sich auf; er tritt nach Bedarf zusammen.

7. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Verbandsgeschäftsführer gehört mit Stimme dem Vorstand an. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

8. Die Präsidiumsmitglieder werden vom Verbandstag jeweils für die Dauer von vier

Jahren gewählt. Die anderen Vorstandsmitglieder werden vom Verbandstag jeweils für

die Dauer von zwei Jahren gewählt.

9. Der Vorstand kann für einzelne abgegrenzte Bereiche Beauftragte benennen, die zu

den Sitzungen der Gremien, die ihren Bereich betreffen, als Gäste beizuladen sind.

§25

Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle und erledigt durch diese selbständig alle Verwaltungsmaßnahmen. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse und

aller Organe. Er kann deren Beschlüsse außer Kraft setzen mit Ausnahme der Ent-

scheidung des Verbandstages und des Rechtsausschusses. Glaubt der Verbands-

Vorstand, daß ein rechtskräftiges Urteil einen offensichtlichen Verstoß gegen den Wort-

laut der Satzung enthält, so kann er eine nochmalige Überprüfung durch das Gericht

verlangen, welches dem Gericht, daß die beanstandete Entscheidung erlassen hat, ü-

bergeordnet ist.

Der Vorstand ist ermächtigt, zwischen den Verbandstagen ehrenamtliche Mitglieder für

bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben zu berufen und einer Instanz zuzuordnen.

Der Vorstand ist berechtigt, Vorstands- und Ausschußmitglieder des Verbandes und der nachgeordneten Instanzen bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit für den Ver-

band zu entbinden.

§26

Geschäftsführer

Der Verband hat einen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte im Auftrage des

Vorstandes führt. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Der Geschäftsführer

ist nicht Vorstand im Sinne des §26 BGB.

                                                                               §27

                                                                  Fachausschüsse

1. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes

bestimmt, durch den Verbandstag gewählt.

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2. Scheiden Mitglieder eines Fachausschusses vorzeitig aus, so kann das Präsidium

ein Ersatzmitglied benennen. Den Fachausschüssen sollten nicht mehr als fünf Mitglie-

der angehören. Ausnahmen sind zu begründen und dem Gesamtvorstand zur Bestäti-

gung vorzulegen.

3. Das Präsidium ordnet jedem Fachausschuß ein Präsidiumsmitglied zu, das an den

Sitzungen des jeweiligen Fachausschusses mit Sitz und Stimme teilnehmen kann. Das Präsidiumsmitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen. Ausgenommen hier- von ist der Rechtsausschuß. Dem Rechtsausschuß können auch Mitglieder des Präsi- diums angehören, diese müssen aber vom Verbandstag gewählt werden. Eine Beiord- nung findet nicht statt.

4. Für die einzelnen Fachausschüsse werden vom Verbandsvorstand gesonderte Aus- führungsordnungen und Richtlinien erlassen. Die Anzahl der Ausschüsse darf sieben

nicht überschreiten.

                                                                                            § 28

Verbands-Jugend-Ausschuß

Der Verbands-jugend-Ausschuß besteht aus dem Verbandsjugendobmann, dem stell-

vertretenden Verbandsjugendobmann und bis zu vier Beisitzern. Für Sachgebiete kön-

nen Unterausschüsse gebildet werden.

Der Verbands-jugend-Ausschuß hat die Aufgabe,

die AFV/ Thüringen-Jugend zu vertreten,

den Jugendbereich des AFV/ Thüringen zu verwalten,

Bildungs- und Lehrgangsarbeit durchzuführen,

den Jugendspielbetrieb des AFV/ Thüringen zu leiten.

Die Finanzen des Verbands-jugend-Ausschusses werden durch den Vizepräsidenten

Finanzen des Verbandes verwaltet.

        § 29

    V erbands-Spiel-Aussch uß

Der Verbands-Spiel-Ausschuß besteht aus:

a) den Ligaobleuten der Ligen, die unter Aufsicht des Verbandes stehen,

b) den Ligaobleuten der Ligen, die unter Aufsicht des übergeordneten Dachverbandes

stehen, sofern sie Mitglieder des Verbandes sind

c) dem Ligaobmann der Jugendliga

d) dem Schiedsrichter Obmann

Dem Verbands-Spiel-Ausschuß obliegt die Leitung der vom Verband veranstalteten

Spiele gemäß der überregionalen Verbands-Spielordnung.

Der Verbands-Spiel-Ausschuß macht dem Verbands-Vorstand Vorschläge für Austra-

gungsorte und Termine der Verbandsspiele mit anderen Verbänden des In- und Aus-

landes. Der Spielausschuß ist verantwortlich für die Mannschaftsaufstellungen der

Auswahlspiele.

Auf- und Abstiegspläne legt der Verbands-Spiel-Ausschuß dem Verbands-Vorstand zur Entscheidung vor.

 

 

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Die Ligaobleute für die unter der Aufsicht des Verbandes stehenden Ligen werden vom ~ Verbandsvorstand benannt. Der Spielausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen-

den.

§ 30

Verba nds-Sch iedsrichter-Aussch u ß

Der Verbands-Schiedsrichter-Ausschuß besteht aus seinem Obmann und bis zu vier

Beisitzern.

Der Verbands-Schiedsrichter-Ausschuß hat die einheitliche Ausrichtung der Schieds-

richterarbeit und die Durchführung von Lehrgängen und die Aufstellung einer Schieds-

richterliste zur Weitergabe an den Verbands-Spiel-Ausschuß vorzunehmen.

§31

Verbands -Cheerleade r-Ausschuß

Der Verbands-Cheerleader-Ausschuß besteht aus der Cheerleader-Obfrau und bis zu

vier Beisitzerinnen.

Der Verbands-Cheerleader-Ausschuß hat die einheitliche Ausrichtung des Cheerlea-

ding und die Durchführung von Lehrgängen vorzunehmen

§32

Verbands-Frauen-Aussch

Der Verbands-Frauen-Ausschuß besteht aus seiner Obfrau und zwei Beisitzerinnen.

Der Verbands-Frauen-Ausschuß hat die einheitliche Ausrichtung des Damen-football

vorzunehmen, sowie die spezifischen Interessen der weiblichen Verbandsangehörigen

zu vertreten.

§33

Verbands-Rechts-Ausschuß

Der Verbands-Rechts-Ausschuß besteht aus seinem Obmann und zwei Beisitzern. Der Verbands-Rechts-Ausschuß ist Instanz im Rechtsweg der überregionalen Spielordnung

und nach Maßgabe der überregionalen Rechts- und Verfahrensordnung, sowie in allen Angelegenheiten, die ihm durch die        Rechts- und Verfahrensordnung des Verbandes

zugewiesen werden. Mitglieder des Verbandes können für Streitigkeiten untereinander

durch Schiedsabrede seine Zuständigkeit begründen, falls er nicht bereits durch eine

eigene Kompetenznorm zuständig ist.

Die Mitglieder des Verbands-Rechts-Ausschusses sollten, der Obmann muß, das erste

 juristische Staatsexamen bestanden haben.