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- : Jugendordnung des Brandenburgischen Cheerleaderverbandes i.G. (BCV
i.G.) § 1 Name und Mitgliedschaft Mitglieder des Brandenburgischen Cheerleaderverbandes -Jugend nachfolgend BCV- Jugend genannt, sind
alle jugendlichen Mitglieder des \ Brandenburgischen CheerJeaderverbandes
sowie die gewählten Mitglieder in den Jugendorganen. § 2 Aufgaben Die BCV- Jugend führt und verwaltet
sich selbständig und entscheidet über die: Verwendung der zufließenden Mittel
in eigener Zuständigkeit. Aufgaben der BCV- Jugend sind insbesondere: 2.1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit 2.2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen
Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude 2.3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation
der Jugendlichen in der Gesellschaft 2.4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und der
Gesellung 2.5. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen 2.6. Pflege der internationalen Verständigung § 3 Organe der Jugend Organe der BCV- Jugend sind: .der Jugend- Verbandstag .die Jugend-Mitgliederversammlung .der Jugendvorstand § 4 Jugend- Verbandstag 4.1. Der Jugend- Verbandstag ist das Organ der BCV- Jugend. Er besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilungen des BCV. 4.2. Der ordentliche Jugend- Verbandstag findet vor dem Verbandstag
des BCV statt. |
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~ .~ 4.3. Einberufung, Stimmrecht, Wahlen, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung analog der Satzung des BCV. 4.4. Ein außerordentlicher Jugend- Verbandstag findet statt, wenn das Interesse der BCV- Jugend es erfordert oder wenn 1/3 der
Vereine der BCV- Jugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragt. 4.5. Aufgaben des ordentlichen Jugend- Verbandstages t .Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes .Entgegennahme der Berichte Finanzen und Haushaltsvorschlag .Beratung von Grundsatzfragen .Beschluß von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und der Kommissionen .Entlastung des Jugendvorstandes .Änderung der Jugendordnung .BeschJußfassung über vorliegende Anträge .Wahl des Jugendvorstandes 4.6. Stimm- und Wahlberechtigt sind alle jugendlichen der BCV- Jugend
an dem 16. Lebensjahr. Ausnahmen regelt § 6 6.1. § 5 Jugend- Mitgliederversammlung 5.1. Die Jugend- Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal
jährlich zwischen den Verbandstagen zusammen. 5.2. Einberufung, Stimmrecht, Wahlen, Beschlußfähigkeit und
Beschlußfassung analog der Satzung des BCV. 5.3. Aufgaben der Jugend- Mitgliederversammlung .Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes .Entgegennahme der Berichte Finanzen und Haushaltsvorschlag .Nachwahlen von Mitgliedern des Vorstandes .Beschlußfassung über Anträge § 6 Jugendvorstand 6.1. der Jugend- Vorstand setzt sich zusammen aus: .deml der
Vorsitzenden der BCV- Jugend und dem/ der Stellvertreter/ in (Vorsitzende/r und
Stellvertreter/in müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben !) .Jugendkassenwart/ in (18. Lebensjahr
vollendet) .Jugendsprecher/ in und Schülersprecher/in in der BCV- Jugend .Jugendpressewart |
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- 6.2. Aufgaben des
Jugendvorstandes .Erledigung der laufenden Geschäfte .Vertretung der BCV- Jugend in den Dachorganisationen 6.3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden vom Jugendverbandstag
für 4 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im
Amt. 6.4. In den Jugendvorstand ist jedes BCV- Mitglied wählbar. (§6 6.1
beachten) 6.5. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung
des BCV, der Jugendordnung des BCV sowie der Beschlüsse des Jugend- Verbandstages. 6.6. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Jugend-
Verbandstag und dem Vorstand des BCV verantwortlich. 6.7. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten
des BCV. 6.8. Der! Die Vorsitzende der BCV- Jugend ist Mitglied im Präsidium
des BCV. § 7 Jugendordnungsänderung Anderungen können nur vom ordentlichen Jugend- Verbandstag oder
speziell diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugend- Verbandstag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2!3
der anwesenden Stimmberechtigten. Potsdam, ………… |