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                                          Jugendordnung

des Brandenburgischen Cheerleaderverbandes i.G. (BCV i.G.)

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder des Brandenburgischen Cheerleaderverbandes -Jugend

nachfolgend BCV- Jugend genannt, sind alle jugendlichen Mitglieder des \ Brandenburgischen CheerJeaderverbandes sowie die gewählten Mitglieder in

den Jugendorganen.

§ 2 Aufgaben

Die BCV- Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die: Verwendung der zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Aufgaben der BCV- Jugend sind insbesondere:

2.1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

2.2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,

Gesunderhaltung und Lebensfreude

2.3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der

Jugendlichen in der Gesellschaft

2.4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und der Gesellung

2.5. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der

Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen

2.6. Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe der Jugend

Organe der BCV- Jugend sind:

.der Jugend- Verbandstag

.die Jugend-Mitgliederversammlung

.der Jugendvorstand

§ 4 Jugend- Verbandstag

4.1. Der Jugend- Verbandstag ist das Organ der BCV- Jugend.

Er besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilungen des BCV.

4.2. Der ordentliche Jugend- Verbandstag findet vor dem Verbandstag des

BCV statt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

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4.3. Einberufung, Stimmrecht, Wahlen, Beschlußfähigkeit und

Beschlußfassung analog der Satzung des BCV.

4.4. Ein außerordentlicher Jugend- Verbandstag findet statt, wenn das

Interesse der BCV- Jugend es erfordert oder wenn 1/3 der Vereine der

BCV- Jugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim

Jugendvorstand beantragt.

4.5. Aufgaben des ordentlichen Jugend- Verbandstages t

.Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes

.Entgegennahme der Berichte Finanzen und Haushaltsvorschlag

.Beratung von Grundsatzfragen

.Beschluß von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und der

Kommissionen

.Entlastung des Jugendvorstandes

.Änderung der Jugendordnung

.BeschJußfassung über vorliegende Anträge

.Wahl des Jugendvorstandes

4.6. Stimm- und Wahlberechtigt sind alle jugendlichen der BCV- Jugend an

dem 16. Lebensjahr. Ausnahmen regelt § 6 6.1.

§ 5 Jugend- Mitgliederversammlung

5.1. Die Jugend- Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich

zwischen den Verbandstagen zusammen.

5.2. Einberufung, Stimmrecht, Wahlen, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

analog der Satzung des BCV.

5.3. Aufgaben der Jugend- Mitgliederversammlung

.Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes

.Entgegennahme der Berichte Finanzen und Haushaltsvorschlag

.Nachwahlen von Mitgliedern des Vorstandes

.Beschlußfassung über Anträge

§ 6 Jugendvorstand

6.1. der Jugend- Vorstand setzt sich zusammen aus:

.deml der Vorsitzenden der BCV- Jugend und

                                         dem/ der Stellvertreter/ in

                                         (Vorsitzende/r und Stellvertreter/in müssen das 18. Lebensjahr

                                         vollendet haben !)

.Jugendkassenwart/ in (18. Lebensjahr vollendet)

.Jugendsprecher/ in und Schülersprecher/in in der BCV- Jugend

.Jugendpressewart

 


 

 

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             6.2. Aufgaben des Jugendvorstandes

.Erledigung der laufenden Geschäfte

.Vertretung der BCV- Jugend in den Dachorganisationen

6.3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden vom Jugendverbandstag für 4

Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.

6.4. In den Jugendvorstand ist jedes BCV- Mitglied wählbar. (§6 6.1 beachten)

6.5. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des

BCV, der Jugendordnung des BCV sowie der Beschlüsse des Jugend-

Verbandstages.

6.6. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Jugend- Verbandstag

und dem Vorstand des BCV verantwortlich.

6.7. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des BCV.

6.8. Der! Die Vorsitzende der BCV- Jugend ist Mitglied im Präsidium des BCV.

§ 7 Jugendordnungsänderung

Anderungen können nur vom ordentlichen Jugend- Verbandstag oder speziell

diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugend- Verbandstag

beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2!3 der

anwesenden Stimmberechtigten.

                      Potsdam, …………

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