Finanzordnung

Brandenburgischer Cheerleaderverband i.G. (BCV i.G.)

§ 1 Geltungsbereich

Die Finanzordnung des BCV gilt für alle Finanzangelegenheiten des Vereins.

Rechtswirksame geschäfte sind nur durch das Präsidium zu tätigen.

§ 2 Grundsatz der Sparsamkeit

Die Finanzwirtschaft des BCV ist nach den Grundsätzen äußerster Sparsamkeit

und Wirtschaftlichkeit zu führen.

§ 3 Zahlungsverkehr

1.

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das

Bankkonto des BCV abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein

Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den

Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche und rechnerische

Richtigkeit ist zu prüfen und durch zwei Unterschriften zu bestätigen. Bei

Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu

vermerken.

2.

Der Geschäftssführer führt in Zuständigkeit eine Barkasse (max.: 250,00 Euro).

§ 4 Zahlungsanweisung

Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift einen Anordnungsberechtigten.

Die für die Auszahlung von Bankanweisungen notwendigen zwei Unterschriften

werden durch die bevollmächtigten des Präsidiums geleistet.

§ 5 Anweisungsberechtigt

Zur Anweisung von Auszahlungen auf Grund ordnungsgemäß eingegangener

Verpflichtungen, im Rahmen des Haushaltsplanes sind berechtigt:

.der Präsident

.der Vizepräsident

.der Schatzmeister

.der Geschäftsführer

Wer allein eine Verpflichtung für den BCVeingegangen ist, (§ 6 Abs. 2), kann

nicht auch anweisen.

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§ 6 Verpflichtungsermächtigung

1.

Das Präsidium ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der

Grundlage des Haushaltsplanes Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse

zu fassen.

2.

das Präsidium ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im

Zusammenhang mit der Verwaltung stehen, soweit hierfür die Ansätze des

Haushaltsplanes ausreichen.

§ 7 Der Haushaltsplan

Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der

Haushaltsführung aufgestellt und bewirtschaftet. Er wird von der

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die einzelnen

Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

Der Geschäftsführer erstellte jedes Jahr bis zum 01.02. einen Haushaltsplan für

das laufende Geschäftsjahr. Dieser Plan soll die monatlichen Ein- und

Ausgaben ausweisen.Planmäßige Ausgaben des Präsidiums sind bis zu einer

Gesamtsumme von 2.500,00 Euro zulässig.

Planmäßige Ausgaben über 2.500,00 Euro oder außerplanmäßige Ausgaben ab

500,00 Euro müssen im Vorab durch den Schatzmeister geprüft und dem

Präsidium des BCV vorgelegt werden.

§ 8 Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplanes

1.

Der BCV erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan, der in den

Einnahmen und Ausgaben deckungsgleich sein muß.

2.

Der Schatzmeister ist mit dem Präsidium für die ordnungsgemäße

Bewirtschaftung des Haushaltsplanes verantworilich.

3.

der Schatzmeister hat jeweils bis zum zehnten des Kalendermonats eine

Übersicht über die Entwicklung des Haushaltsplanes vorzulegen und

quartalsweise die Vereinsabrechnung beim Steuerbüro einzureichen.

4.

Überschreitung von einzelnen Haushaltstiteln bedürfen der vorherigen

Zustimmung des Präsidiums.

5.

Einnahmen sind im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung, im

sporilichen Zweckbetrieb und bis zu einer Höchstgrenze im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb von 30.000,00 Euro Umsatz erlaubt.

 

 


 

 

 

 

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            Bei überschreiten der Höchstgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist dieser Bereich aus dem Verein auszugliedern. Die Förderrichtlinien des LSB und der Kommune ist zur Erfüllung im Sinne des § 1 der Satzung voll

auszuschöpfen.

6.

Die Erhebung und Kassierung der Aufnahmegebühren und Beiträge hat

bargeldlos bis zum 02.04. eines jeden Jahres zu erfolgen.

Aufnahmegebühr bei Neuaufnahme in den BCV 75,00 Euro ! .

Mitgliedsbeitrag im Jahr pro gemeldetem Mitglied

der Cheerleaderabteilung eines Vereins 4,00 Euro

7.

Die Ausgaben des Präsidiums werden durch die Aufnahmegebühren, die I' Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Mieten und Pachten abgedeckt. 1.-,

Die Verwendung der Umlagen sind zu planen, nachzuweisen und es ist nach

ökonomischen Prinzipien zu verfahren.

Rücklagen sind auf Beschluß des Präsidiums für investive Maßnahmen und zu

Abdeckung von Personalkosten zu bilden.

8.

Im Jahresabschluß sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes

nachzuweisen und in einer Jahresrechnung zu erfassen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Nach der Prüfung durch die gewählten

Kassenprüfer erstattet der Schatzmeister des BCV dem Präsidium über das

Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung erfolgt die Veröffentlichung der

Rechenschaftsberichte auf der Mitgliederversammlung.

§ 9 Schatzmeister

Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des

BCV verantwortlich.

Der Schatzmeister realisiert die enge Zusammenarbeit mit dem Präsidium des

BCV. Der Schatzmeister ist dem geschäftsführenden Präsidium gegenüber zu

allen Angelegenheiten der Wirtschafts~ und Haushaltsführung verantwortlich.

§ 10 Öffentliche Mittel

Werden für Lehrveranstaltungen und Projekte des BCV öffentliche Mittel

abgerechnet, so gelten hierfür die Bewirtschaftungsgrundsätze und Richtlinien

dieser öffentlichen Mittel abweichend von dieser Finanzordnung. Generell

werden alle Fördermittel durch den Geschäftsführer beantragt und abgerechnet.

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§ 11 Kontrollvollmacht 

 Verfügungsberechtigt über das Konto des BCV sind:

.der Schatzmeister

.der Präsident nur im Verhinderungsfall des

Schatzmeisters bzw. Geschäftsführers)

.der Geschäftsführer

§ 12 Schlußbestimmung

Über alte Finanz~, Kassen- und Buchhaftungsfragen, die in dieser

Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet das geschäftsführende

Präsidium auf Empfehlung des Schatzmeisters.

§ 13 Die Finanzordnung tritt gemäß des Beschlusses der

Gründungsversammlung am                                in Kraft.

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