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Finanzordnung Brandenburgischer Cheerleaderverband i.G. (BCV i.G.) § 1 Geltungsbereich Die Finanzordnung des BCV gilt für alle Finanzangelegenheiten des
Vereins. Rechtswirksame geschäfte sind nur
durch das Präsidium zu tätigen. § 2 Grundsatz der Sparsamkeit Die Finanzwirtschaft des BCV ist nach den Grundsätzen äußerster
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen. § 3 Zahlungsverkehr 1. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über
das Bankkonto des BCV abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche und
rechnerische Richtigkeit ist zu prüfen und durch zwei Unterschriften zu
bestätigen. Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken. 2. Der Geschäftssführer führt in Zuständigkeit eine Barkasse (max.:
250,00 Euro). § 4 Zahlungsanweisung Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift einen
Anordnungsberechtigten. Die für die Auszahlung von Bankanweisungen notwendigen zwei
Unterschriften werden durch die bevollmächtigten des Präsidiums geleistet. § 5 Anweisungsberechtigt Zur Anweisung von Auszahlungen auf Grund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen, im Rahmen des
Haushaltsplanes sind berechtigt: .der Präsident .der Vizepräsident .der Schatzmeister .der Geschäftsführer Wer allein eine Verpflichtung für den BCVeingegangen ist, (§ 6 Abs.
2), kann nicht auch anweisen. .. |
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§ 6 Verpflichtungsermächtigung 1. Das Präsidium ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplanes Verwendungs- und
Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen. 2. das Präsidium ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung
stehen, soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen. § 7 Der Haushaltsplan Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung aufgestellt und bewirtschaftet. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit beschlossen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Der Geschäftsführer erstellte jedes Jahr bis zum 01.02. einen
Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr. Dieser Plan soll die monatlichen Ein- und Ausgaben ausweisen.Planmäßige Ausgaben des Präsidiums sind bis zu
einer Gesamtsumme von 2.500,00 Euro zulässig. Planmäßige Ausgaben über 2.500,00
Euro oder außerplanmäßige Ausgaben ab 500,00 Euro müssen im Vorab durch den Schatzmeister geprüft und dem Präsidium des BCV vorgelegt werden. § 8 Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplanes 1. Der BCV erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan, der in
den Einnahmen und Ausgaben deckungsgleich sein muß. 2. Der Schatzmeister ist mit dem Präsidium für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Haushaltsplanes verantworilich. 3. der Schatzmeister hat jeweils bis zum zehnten des Kalendermonats eine Übersicht über die Entwicklung des Haushaltsplanes vorzulegen und quartalsweise die Vereinsabrechnung beim Steuerbüro einzureichen. 4. Überschreitung von einzelnen Haushaltstiteln bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums. 5. Einnahmen sind im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung, im sporilichen Zweckbetrieb und bis zu
einer Höchstgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 30.000,00 Euro Umsatz erlaubt. |
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Bei überschreiten der Höchstgrenze im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ist dieser Bereich aus dem Verein auszugliedern. Die Förderrichtlinien
des LSB und der Kommune ist zur Erfüllung im Sinne des § 1 der Satzung voll auszuschöpfen. 6. Die Erhebung und Kassierung der Aufnahmegebühren und
Beiträge hat bargeldlos bis zum 02.04. eines jeden Jahres zu
erfolgen. Aufnahmegebühr bei Neuaufnahme in den BCV 75,00
Euro ! . Mitgliedsbeitrag im Jahr pro gemeldetem Mitglied der Cheerleaderabteilung eines Vereins 4,00 Euro 7. Die Ausgaben des Präsidiums werden durch die
Aufnahmegebühren, die I' Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Mieten
und Pachten abgedeckt. 1.-, Die Verwendung der Umlagen sind zu
planen, nachzuweisen und es ist nach ökonomischen Prinzipien zu verfahren. Rücklagen sind auf Beschluß des Präsidiums für
investive Maßnahmen und zu Abdeckung von Personalkosten zu bilden. 8. Im Jahresabschluß sind die Einnahmen und Ausgaben
des Haushaltsplanes nachzuweisen und in einer
Jahresrechnung zu erfassen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu
enthalten. Nach der Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der
Schatzmeister des BCV dem Präsidium über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung erfolgt die
Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte auf der Mitgliederversammlung. § 9 Schatzmeister Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller
finanziellen Angelegenheiten des BCV verantwortlich. Der Schatzmeister realisiert die enge Zusammenarbeit
mit dem Präsidium des BCV. Der Schatzmeister ist dem geschäftsführenden
Präsidium gegenüber zu allen Angelegenheiten der Wirtschafts~ und
Haushaltsführung verantwortlich. § 10 Öffentliche Mittel Werden für Lehrveranstaltungen und Projekte des BCV
öffentliche Mittel abgerechnet, so gelten hierfür die
Bewirtschaftungsgrundsätze und Richtlinien dieser öffentlichen Mittel abweichend von dieser
Finanzordnung. Generell werden alle Fördermittel durch den Geschäftsführer
beantragt und abgerechnet. & |
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. .: § 11 Kontrollvollmacht Verfügungsberechtigt über das Konto des BCV sind: .der Schatzmeister .der Präsident nur im
Verhinderungsfall des Schatzmeisters bzw. Geschäftsführers) .der Geschäftsführer § 12 Schlußbestimmung Über alte Finanz~, Kassen- und Buchhaftungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet das geschäftsführende Präsidium auf Empfehlung des Schatzmeisters. § 13 Die Finanzordnung tritt gemäß des Beschlusses
der Gründungsversammlung am in Kraft. I , I \ , ~ - |